Sicherheit im Umgang mit Smartphones

Gefahren aus dem Internet verlagern sich auf das Smartphone

Das Smartphone ist eine multimediale Kommunikationsplattform und in fast allen Altersschichten kaum noch wegzudenken. Gerade aber Jugendliche kommen heutzutage schon früh mit Videos und Bildern mit pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten in Berührung, sei es als Täter oder als Opfer! 

Im Umgang mit einem Smartphone können sich aber auch weitere Gefahrenquellen ergeben, die u.a. neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten/Urheberrecht in den Bereichen Online-Handel, kostenpflichtige Handyangebote / Apps / Klingeltöne, Viren, Würmer und Trojaner, Handygewalt, Soziale Netzwerke, Cyber-Mobbing, usw. zu finden sind. 

Die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Smartphone beschränken sich auf Gewalt und Persönlichkeits- und Urheberrecht, da diese Phänomene am Häufigsten bei Jugendlichen festgestellt werden. 

Fotos oder Filmaufnahmen mit dem Smartphone sind generell nicht verboten. Wer aber eine Person gegen ihren Willen in einer Wohnung oder in einem sonst geschützten Raum aufnimmt, macht sich strafbar, wenn er damit die Intimsphäre des Betroffenen verletzt. Gemeint ist damit u.a. das absichtliche und heimliche Fotografieren einer Person auf der Toilette, beim Sport in der Umkleidekabine oder im Duschraum. Eine Ausnahme bildet die Zustimmung des Betroffenen für die Aufnahme. 

Aufnehmen, Herunterladen und Abspeichern von Gewalthandlungen, z.B. brutale Angriffe auf Schüler oder fremde Personen (sog.“ Happy Slapping“) oder anderer gewaltdarstellender Szenen wie tatsächliche oder nachgespielte brutale Tötungsszenen (sog. „Snuff Videos“) sind nicht strafbar, die damit einhergehenden Straftaten wie Körperverletzungen, Raub oder auch „unterlassene Hilfeleistung“ usw. aber schon. 

Unter Strafe steht dagegen, wenn Minderjährigen grausame Gewalttaten (Snuff Videos oder Happy Slapping) auf Bildern oder Filmen zugänglich (z.B. durch Zuschicken) gemacht werden. Ebenfalls ist die Verbreitung und das öffentlich zugänglich machen dieser Filme/Bilder an einen unbestimmten Personenkreis (z.B. Facebook) strafbar.

Das Versenden von pornografischen Bildern an Minderjährige steht unter Strafe. Sie dürfen Personen unter achtzehn Jahren auch sonst nicht zugänglich gemacht oder öffentlich ausgestellt (z.B. auf dem Schulhof) werden. 

Vom Gesetzgeber geschützte Bereiche sind für Foto- oder Filmaufnahmen tabu (Wohnung, Dusche, Umkleidekabinen usw.). 

Bilder von Personen, die außerhalb der geschützten Bereiche aufgenommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 

Wer ohne Einwilligung ein nicht öffentlich gesprochenes Wort (z.B. das Aufnehmen eines Gespräches zwischen zwei Lehrern auf der Schule) aufnimmt, begeht ebenfalls eine Straftat. Auch hier sollte immer die Einwilligung der/des Betreffenden vorliegen. 

Wegen der Komplexität des Themas können an dieser Stelle nicht alle Gefahren im Umgang mit dem Smartphone beschrieben werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie daher von der Polizeilichen Beratungsstelle der Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

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