Bußgeld beim Einsatz von Blitzer-Apps
Geschwindigkeitsmessanlagen im Straßenverkehr sind bei Autofahrern unbeliebt. Musste man vor einigen Jahren noch teure elektronische Geräte (verbotene Radarwarner) kaufen, gibt es diese ‚Assistenten‘ aktuell kostenlos als Zubehör in Navigationsgeräten oder als App auf dem Smartphone. In vielen Navigationsgeräten ist die Warnfunktionen sogar schon vorinstalliert.
Eines haben die verlockenden Warnfunktionen alle gemeinsam: Sie sind verboten!
Experten raten, diese Funktionen nach dem Kauf dauerhaft abzuschalten, um eine verbotene ‚Betriebsbereitschaft‘ auszuschließen, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Wie das geht, steht in der Betriebsanleitung.
Das Herunterladen von entsprechenden Smartphone-Apps ist zulässig, aber der Betrieb durch den Fahrer verboten.
Die StVO untersagt motorisierten Verkehrsteilnehmern "ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören" (§ 23 Abs. 1b StVO).
Wenn Sie sich bei der Routenplanung über Standorte für Tempokontrollen informieren, ist das völlig in Ordnung. Sie dürfen diese Infos sogar ausdrucken und im Wagen mitführen. Ausschlaggebend ist, dass sich ein Autofahrer nicht kurz vor dem Erreichen einer Tempomessstelle gezielt und automatisch warnen lässt. Das erklärt auch, dass in vielen Straßenkarten fest installierte Blitzer verzeichnet sind.
Hinweise auf Blitzer im Radio sind ebenfalls zulässig, da sie nicht in Zusammenhang mit dem Standort des Hörers gebracht werden können.
Wenn ein Fahrer dabei erwischt wird, wie er einen ‚Blitzerwarner‘ nutzt, muss er mit einem Bußgeld von 75 Euro und mit Punkten in Flensburg rechnen. Das gilt auch für die Handy-Apps, wie Oberlandesgerichte aktuell entschieden haben.
Bei einer Polizeikontrolle wurde z.B. ein Autofahrer angehalten, der auf seinem Smartphone eine Blitzer-App in Betrieb hatte. Das Telefon befand sich zwar in einer Halterung und wurde nicht direkt bedient, trotzdem erhob die Polizei das Bußgeld. Der Fahrer versuchte sich dagegen zu wehren, indem er argumentierte, dass ein Handy kein Gerät gemäß StVO sei -also dafür bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Das Oberlandesgericht Rostock entschied jedoch dagegen. Demnach seien Radarwarn- oder Laserstörgeräte, die in dem Absatz direkt genannt werden, nur beispielhaft gemeint. Es reiche aus, wenn durch den Download oder die Aktivierung einer solchen Software das Gerät auch dazu bestimmt sei, vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu warnen.
Der Autofahrer musste die 75 Euro zahlen.
Ein Blick in unsere Nachbarländer zeigt, dass dies keine drastischen Bußgelder sind. Hier sind 200 € bis über 7.000 € und sogar Haftstrafen die Regel.
Es gibt auch 'Grauzonen' z.B. wenn ein Beifahrer das Gerät hält, bedient und die Informationen an den Fahrer weitergibt. Hier sind Einzelfallentscheidungen maßgeblich.
Die Lösung:
Halten Sie sich doch bitte an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und tragen damit aktiv zur Senkung der Unfallzahlen bei!