Rechtliche Betrachtung

Eltern im gesamten Bundesgebiet begeben sich zur Weihnachtszeit auf Einkaufstour, um die Wünsche ihrer Kinder zu erfüllen. Regelmäßig taucht der Begriff „Hoverboard“ auf dem Wunschzettel auf.

Schnell klären die Kinder auf, dass der Begriff unter anderem aus einer Science-Fiktion-Filmkomödie aus dem Jahr 2015 stammt und es sich bei einem Hoverboard um ein selbstschwebendes Skateboard handelt, das durch Gewichtsverlagerung gelenkt, beschleunigt und abgebremst wird.

Nun gab es auch schon aus den Jahren vor 2015 viele Versuche der Hersteller, diese Art der schwebenden Zauberdinger zu entwerfen. Die Entwicklung schreitet seitdem unaufhörlich voran. Als Hoverboards werden dem gegenüber jedoch immer wieder auch auf kleinen Rädern oder Rollen fahrende E-Boards bezeichnet.

Alle Fahrzeuge haben eines überein, wenn sie schneller als 6 Stundenkilometer fahren (nach Herstellerangaben ist dieses grundsätzlich gegeben), sind sie als Kraftfahrzeuge einzuordnen und unterliegen den umfangreichen Vorschriften der "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", der "Fahrzeug - Zulassungsverordnung", der „Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung“ sowie dem „Fahrerlaubnisrecht“.

Das bedeutet also, dass für die Nutzung von Hoverboards im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich eine Kraftfahrzeugversicherung und die Beachtung der technischen Bestimmungen erforderlich sind. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einen Punkt in Flensburg. Das Führen eines solchen Kraftfahrzeugs setzt außerdem eine Fahrerlaubnis voraus. Da dem Gesetzgeber diese Boards bei der Definition der Fahrerlaubnisklassen nicht bekannt waren, ist es schwierig, die konkrete Fahrerlaubnisklasse zu bestimmen. Die Boards könnten nach dem Gesetzeswortlaut sowohl unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A, aber auch unter die Pkw-Klasse B fallen. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnisklasse und trotz Verbotes, die Boards im öffentlichen Straßenraum zu benutzen, damit fährt, begeht zusätzlich eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Einzige Ausnahme bildet die Nutzung auf Privatgrundstücken (Achtung, Bestimmungen beachten, Kenntlichmachung beispielsweise durch Umzäunung, Beschrankung oder Beschilderung). Dies gilt für die Nutzung als Kind oder als Erwachsener!

Bei der Nutzung eines Hoverboards besteht ein hohes Unfallrisiko. Deshalb ist eine Schutzkleidung auch bei privater Nutzung unerlässlich.

Insgesamt lohnt es sich also in jedem Fall, den Kauf eines Hoverboards gut zu planen. Die Bremerhavener Polizei wünscht in jedem Fall eine unfallfreie Fortbewegung.

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