Kinder im Fahrradanhänger


Es ist ein Unterschied, ob im Anhänger Kinder oder Lasten transportiert werden.

Der Gesetzgeber hat auf den Trend, insbesondere die Nutzung von Anhängern zum Befördern von Kindern, reagiert und dies mit der großen Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2013 normiert. In Paragraf 21, Absatz 3 ist nun festgelegt, dass in geeigneten Fahrradanhängern bis zu zwei Kinder im Alter bis zum vollendeten siebten Lebensjahr befördert werden dürfen – behinderte Kinder dürfen bis zum 14. Geburtstag im Anhänger sitzen.

Das Gesetz macht des Weiteren keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die "Zugmaschine". Der Radfahrer, der mit seinem Rad den Anhänger zieht, muss allerdings selbst mindestens 16 Jahre alt sein, und das von ihm genutzte Fahrrad muss den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. So sind in Paragraf 67 StVZO die lichttechnischen Voraussetzungen von Fahrrädern geregelt.

Ein Pedelec mit Anhänger ist natürlich eine ideale Kombination, denn endlich können Mutti oder Vati mit Kind und Kegel unbeschwert über Berg und Tal fahren. Dass nur die Pedelecs bis 25 km/h als Zugmaschinen für die Kinderanhänger zugelassen sind, ist kein Nachteil. Auch die Anhänger dürfen vonseiten der Hersteller nicht schneller gefahren werden.

Die Herstellung und die Benutzung von Radanhängern für den „Kindertransport“ sind an zahlreiche technische Bedingungen geknüpft. Die Kinderfahrradanhänger haben inzwischen eine langjährige Entwicklung durchlaufen und bieten eine gute Alternative zum herkömmlichen Fahrrad-Kindersitz. Auf den ersten Blick scheinen Kinder, die in unmittelbarer Nähe zum Radfahrer auf Sitzen mitfahren, die an der Lenkstange oder hinter dem Sattel befestigt sind, im Verkehrsgeschehen besser geschützt zu sein. Ergebnisse der Unfallforschung belegen jedoch, dass die Kinder - je nach Unfallart - in diesen Sitzen besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Stürzt das Fahrrad zu Boden, fällt das Kind aus großer Höhe auf die Straße und kann sich zudem an Fahrradteilen verletzen. Auch das sichere, kurzfristige Abstellen des Fahrrades mit Kind im Sitz ist bei den meisten Fahrrädern problematisch. Untersuchungen weisen nach, dass Kinder in Kinderfahrradanhängern keinen außergewöhnlichen Gefahren und keinem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt sind. Dennoch ist die sichere Teilnahme am Straßenverkehr an wesentliche Voraussetzungen geknüpft.

Tipps beim Kauf von Fahrradanhängern: 

  • Beim Kauf Kinder und Rad mitnehmen.
  • Nicht jedes Rad ist geeignet. Voraussetzung sind leistungsfähige Bremsen, da Anhänger meist keine eigene Bremse besitzen.
  • Die Kupplung muss problemlos am Rad befestigt werden können.
  • Die Anhängekupplung muss mit einer Zusatzsicherung gesichert sein, falls die Kupplung versagt.
  • Kinder dürfen erst im Anhänger fahren, wenn sie selbstständig aufrecht sitzen können.
  • Kinder fahren stets angegurtet. Wichtig sind Sicherheitsgurte mit Schnellverschluss.
  • Gut sind Modelle mit ausgeformten Sitzen.
  • Anhänger verdecken das Fahrradrücklicht. Deshalb müssen an ihnen eine, besser noch zwei Rückleuchten angebracht sein.
  • Bunte Farben und hohe Signalwimpel sorgen zusätzlich für Sichtbarkeit.
  • Legen Sie Wert auf eine gute Federung. Minderwertige Modelle dämpfen Stöße ungenügend ab, was zu Haltungsschäden führen kann.
  • Ziehen Sie nie mehr als 40 kg hinter sich her!
  • Mit Anhänger fährt man anders. Stellen Sie sich auf eine ungewohnte Fahrzeugbreite ein. Auch im Anhänger sollten die jungen Mitfahrer immer einen Schutzhelm tragen.

  

Der Transport von Gegenständen – im Verkehrsrecht gemeinhin als "Lasten" bezeichnet – ist anders als die Beförderung von Kindern nicht in der StVO geregelt.

Auch für die Bauweise eines Fahrradanhängers gibt es in Deutschland keine speziellen Vorgaben, es gelten die allgemeinen Vorschriften für Anhänger von Kraftfahrzeugen aus den Paragrafen 63 beziehungsweise 66a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

 

 

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