Neue Allgemeinverfügung in Kraft

Im vergangenen Jahr gab es viele Beschwerden über Menschen in Parks und öffentlichen Grünlangen, die sich nicht so verhielten, wie man es von ihnen hätte erwarten können. Vielfach wurde gegrillt oder musiziert und dabei ganz vergessen, dass man nicht allein ist auf dieser Welt. Oft waren es dominante Großfamilien, die durch ihr Auftreten Anlass zur Sorge bereiteten. Es wurde vielfach außerhalb von ausgewiesenen Grillplätzen, z.B. direkt an Spielplätzen, Feuer entfacht und damit konkret eine Brandgefahr verursacht. Dabei kamen teilweise abenteuerliche Grillvorrichtungen zum Einsatz. Ein besonderes Problem war der Dreck und der Müll, der nach solchen Familienfeieren einfach liegen gelassen wurde.

Die Parks und die Grünanlagen gehören allen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist unbedingt erforderlich.
Allen Menschen sollte es möglich sein, sich ungestört und ohne Angst dort aufzuhalten.

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven hat sich der Sache angenommen und z.B. neue, größere Grillplätze eingerichtet. Mit Wirkung vom 18.05.2019 sind für die öffentlichen Grünflächen

  • des Bürgerparks
  • des Erikasees
  • des Geestewanderweges
  • des Gesundheitsparks Speckenbüttel

Allgemeinverfügungen über deren Nutzung erlassen worden. Sie regeln das Grillen und Feuer entfachen, das Erzeugen von Lärm und das Füttern von Wasservögeln.

In den öffentlichen Grünanlagen s.o. ist insbesondere untersagt:

a) das Grillen außerhalb der als Grillplätze ausgewiesenen Flächen, sowie das Grillen mit nicht dafür vorgesehenen Geräten oder Einrichtungen. Die Nutzung von Einweggrills ist ebenso verboten. Grillgeräte müssen mindestens 30 Zentimeter Abstand vom Boden aufweisen. Nach dem Grillen ist die Kohle abgelöscht und abgekühlt gemeinsam mit dem Müll in die aufgestellten Müllbehälter zu entsorgen;

b) Feuer zu entfachen bzw. Feuerstellen zu errichten;

c) Lärm zu erzeugen, der geeignet ist, die Besucher und Besucherinnen sowie die Anwohner und Anwohnerinnen der öffentlichen Grünanlagen im Gesundheitspark Speckenbüttel erheblich zu belästigen. Insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so genutzt werden, dass von diesen keine unzumutbare Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeht.

d) Wasservögel zu füttern

zur amtlichen Allgemeinverfügung:

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