Neue Versicherungskennzeichen 2019

Aus blau (2018) wird grün (2019)

Kleinkrafträder wie Roller und Mopeds benötigen zwar keine Zulassung und fallen nicht unter die Kfz-Steuer, trotzdem dürfen auch diese Fahrzeuge nicht ohne gültige Versicherung auf die Straße. Diese wird durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen.

Das Versicherungskennzeichen gilt grundsätzlich für ein Jahr ab dem 1. März. Es läuft am 28. oder 29. Februar des Folgejahres ab. Die Gültigkeit wird nicht automatisch verlängert. Das bedeutet für alle Besitzer von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen benötigen: Sie müssen sich rechtzeitig zum Ablauf des Versicherungsjahres um ein neues Versicherungskennzeichen kümmern.

Wer nach dem 1. März weiter mit dem alten Kennzeichen fährt, hat keinen Versicherungsschutz mehr. Er muss bei einem Unfall die Kosten aus eigener Tasche zahlen und macht sich außerdem strafbar.

Ohne gültiges Nummernschild geht es nicht.

Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:

- Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, - Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren, - Quads, Segways und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm,

- Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH), E-Roller mit Betriebserlaubnis, Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen sowie - vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

E-Bikes und Pedelecs, die unter der obenstehenden Leistungsgrenze liegen, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Hier sind Sie im Schadensfall über Ihre private Haftpflichtversicherung abgesichert.

Zurück