Unfälle an Bahnübergängen

Bahnübergang am Container Terminal

Jährlich kommt es zu rund 200 Unfällen an Bahnübergängen, jeder Vierte endet tödlich. Über 90 Prozent der Kollisionen könnten durch richtiges Verhalten der Fahrzeuglenker, Fahrradfahrer und Fußgänger vermieden werden.

Etwa 66 Prozent der Bahnübergänge sind mit Halbschranken gesichert, die von Verkehrsteilnehmern jedoch häufig umfahren werden. Die Polizei betont, dass dieses falsche Verhalten schnell lebensgefährlich sein kann. Sie appelliert an alle Verkehrsteilnehmer, sich verantwortungsbewusst zu verhalten. Sobald sich die Schranken senken oder geschlossen sind, müssen alle Verkehrsteilnehmer anhalten und dem Schienenfahrzeug Vorfahrt gewähren.

Auch Bahnübergänge mit Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen verursachen Unsicherheit bei den Verkehrsteilnehmern. Fahrzeuglenker, Fahrradfahrer und Fußgänger müssen bei Rot anhalten, auch wenn die Schranken noch oben oder erst halb gesenkt sind. Ein rotes oder gelbes Blinken am Bahnübergang fordert ebenfalls zum Anhalten auf und ist nicht mit einem Warnlicht zu verwechseln. Weiterfahren darf man erst, wenn das Blinklicht oder Lichtzeichen erloschen ist auch wenn die Schranken schon vollständig geöffnet sind.

In der Regel sind Bahnübergänge bereits 240 Meter vorher durch eine dreistreifige Bake und das Gefahrenzeichen 151 der Straßenverkehrsordnung (Bahnübergang) beiderseits der Straße gekennzeichnet. Ab diesem Zeichen gilt ein Überholverbot. Weitere Baken folgen 160m und 80m vor dem Übergang – oft verbunden mit Schildern zur Begrenzung der Geschwindigkeit.

Unmittelbar vor dem Bahnübergang stehen zwei Andreaskreuze. Sie bestehen aus zwei gekreuzten weißen Balken mit roten Enden und räumen nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dem Schienenverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr ein. Wenn weder eine Schranke noch eine Lichtanlage vorhanden sind, muss sich der Verkehrsteilnehmer eigenständig vergewissern, dass sich kein Eisenbahnfahrzeug nähert.

Wir raten, sich einem solchen Bahnübergang langsam zu nähern und bremsbereit zu sein. Es gilt, sich einen Überblick zu verschaffen und auf akustische Signale herannahender Züge zu achten. Alle Verkehrsteilnehmer müssen sofort vor dem Übergang halten, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert.

 

Besondere Lichtzeichen am Bahnübergang

Mit Lichtzeichen sind Verkehrssignalanlagen gemeint, die nur eine Gelb- und eine Rotphase zeigen. Die bei einer Verkehrssignalanlage (LSA) sonst übliche Grünphase gibt es hier nicht.
Im Zuge der Sicherung des Bahnübergangs leuchtet in Deutschland zuerst ein gelbes und nach 3–5 Sekunden (Gelbzeit) ein rotes Dauerlicht. Verkehrsteilnehmer müssen hier anhalten. Nach Ende der Sicherungsphase erlischt das rote Licht direkt ohne Gelbphase, und die Schranken öffnen sich. Erst dann darf wieder gefahren werden.

Befindet sich ein Bahnübergang in der unmittelbaren Nähe einer Kreuzung oder Einmündung, besteht die Gefahr eines Rückstaus in den Gefahrenbereich des Bahnübergangs hinein.
Dem wird auf zwei Arten begegnet: Ist die Kreuzung/Einmündung mit einer Lichtsignalanlage (LSA) ausgerüstet, wird die Bahnübergangssicherungsanlage (BÜSA) technisch mit dieser verbunden und die Signalisierung der LSA auf die Bahnübergangssicherung abgestimmt.

Befindet sich unmittelbar vor dem Übergang eine Kreuzung oder Einmündung, welche nicht mit einer Lichtsignalanlage ausgerüstet ist, besteht auch hier auf Grund der Abbiegebeziehungen die Gefahr eines Rückstaus in den Gefahrenbereich des Bahnübergangs hinein. Um dieser Gefahr zu begegnen werden vorgeschaltete Lichtzeichen aufgestellt, welche dem Bahnübergang vorgelagert sind. Diese vorgelagerten Lichtzeichen besitzen kein Andreaskreuz und beginnen vor den eigentlichen Lichtzeichen (Vorleuchtzeit) am Bahnübergang die Zufahrt zum Bahnübergang zu sperren und ermöglichen dem vorfahrtsgewährenden Straßenverkehr den Gefahrenbereich des Bahnüberganges zu räumen bzw. nicht mehr zu erreichen. In der Regel erlöschen die Rotlichter an den vorgelagerten Lichtzeichen mit dem Eintreten der Sicherung des Bahnübergangs.

Während ein Pkw selbst bei hoher Geschwindigkeit nach wenigen Metern zum Stehen kommt, benötigt ein Zug aufgrund seiner Masse deutlich mehr Strecke zum Anhalten.

 

Bußgeldkatalog Bahnübergang

Beschreibung

Strafe 

Punkte 

Fahrverbot

unzulässig überholt

70 €

   

...mit Gefährdung

85 €

   

...mit Sachbeschädigung

105 €

   

Vorrang des Schienenfahrzeuges bei Bahnübergang mit Andreaskreuz nicht beachtet

80 €

1

 

...mit Gefährdung

100 €

1

 

...mit Sachbeschädigung

120 €

1

 

mit nicht angepasster Geschwindigkeit an einen Bahnübergang herangefahren

100 €

1

 

Verstoß gegen die Wartepflicht

80 €

1

 

...mit Gefährdung

100 €

1

 

...mit Sachbeschädigung

120 €

1

 

Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht oder gelbe bzw. rote Lichtzeichen gegeben wurden

240 €

2

1 Monat

...mit Gefährdung

290 €

2

1 Monat

...mit Sachbeschädigung

350 €

2

1 Monat

Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl die Schranken sich senkten, ein Bahnbediensteter “Halt” gebot oder ein hörbares Signal, wie das Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönte

240 €

2

1 Monat

...mit Gefährdung

290 €

2

1 Monat

...mit Sachbeschädigung

350 €

2

1 Monat

Bahnübergang, trotz geschlossener Schranke/Halbschranke überquert

700 €

2

3 Monate

als nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke überquert

350 €

   

 

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