Wir kümmern uns drum ...

Wir kümmern uns drum…

Die Polizei erhält öfters Hinweise aus der Bevölkerung, dass es einige Hundehalter mit den Vorschriften nicht so ganz genau nehmen. Was sind gefährliche Hunde (sogenannte „Listenhunde“) und wo kann ich meinen Hund fei laufen lassen? Wo und wann herrscht Leinenzwang? Diese Informationen sind in unserem Ortsgesetz geregelt.

Der will doch nur spielen.

Einige Hundehalter haben Angst, wenn sie freilaufenden, größeren Hunden begegnen und der dazugehörige Halter ihrer Meinung nach schon von weitem einen unkompetenten Eindruck vermittelt. Dann wird schon mal die Polizei gerufen.

Unsere Kollegen bestreifen deshalb regelmäßig die Gebiete, wie z.B. kürzlich auf den angrenzenden Flächen am Gewerbegebiet Bohmsiel oder in Grünhöfe und anderen Orten. Bei Kontrollen werden auch Auflagen überprüft, die einige Hundehalter zur Haltung ihrer Tiere von der Stadt bekommen haben.

Fragen Sie bitte.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie unsere Hundeführer auf ihrer Streife an oder wenden Sie sich an den für ihren Stadtteil zuständigen KOP.

zum Ortsgesetz (Download) :

http://www.bremerhaven.de/downloads/258/28709/GBl_2010_03_22_Nr_014_Ortsgesetz_Hunde.pdf

Inhalt

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde B r e m e r h a v e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 227

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes

über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 10. Februar 2010

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 3a des

Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 – 2012-a-1),

zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden

vom 26. Januar 2006 (Brem.GBl. S. 49), beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1

Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 5. Juli 2006

(Brem.GBl. S. 363) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 3 bis 5 werden aufgehoben.
  2. Die bisherigen §§ 2 bis 11 werden §§ 6 bis 15.
  3. Die neuen §§ 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„§ 2

Führen von Hunden

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der Lage

sind, die Hunde auch zu beherrschen. Vorsorglich muss unabhängig von den Bestimmungen über den

Leinenzwang (§ 5) eine Hundeleine mitgeführt werden.

(2) Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere Tiere

beunruhigt oder anfällt.

(3) Wer ein Tier hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen auf Straßen

im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes einschließlich der öffentlichen Park- und Grünanlagen

als Abfall zu entsorgen. Dies gilt auch für vom Hund erbrochene Mageninhalte. Zu diesem Zweck sind

verschließbare Behältnisse oder Beutel mitzuführen.

§ 3

Hundeverbot auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, Spielparks und Schulhöfen

Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Schulhöfen ist es verboten Hunde zu führen

oder laufen zu lassen.

§ 4

Hundeverbot in öffentlichen Erholungsanlagen und auf Festen, Wochen- und Jahrmärkten

(1) Hunde dürfen auf den Rasenflächen öffentlicher Erholungsanlagen, die als Liege- oder Spielwiesen

besonders gekennzeichnet sind, nicht geführt oder frei laufen gelassen werden.

(2) Den Besuchern von Schützen-, Volks-, Stadt und Stadtteilfesten sowie von Wochen- und Jahrmärkten

ist es untersagt, Hunde oder andere Tiere, mit in den Veranstaltungsbereich zu bringen. Dies

gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.

§ 5

Leinenzwang im Stadtgebiet

Sofern der Leinenzwang für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, müssen

Hunde in folgenden Gebieten an der Leine geführt

werden:

  1. a) im Bereich der Innenstadt, die von folgenden Straßen, Wegen und Plätzen umschlossen wird:

Am Strom, der H.-H.-Meier-Straße, dem Willy-Brandt-Platz, der Lohmannstraße (alle genannten

Orte einschließlich Weserdeich mit Außendeich und Deichvorgelände), der Schleusenstraße,

der Wiener Straße, der Pestalozzistraße

  1. Wiener Straße und Hafenstraße, dem Geestheller Damm einschließlich Am Geestebogen (Kapitänsviertel), dem Geestewanderweg, der Deichstraße zw. Wencke-Dock und Karlsburg, der Columbusstraße zw. Karlsburg und Am Alten Hafen sowie Van-Ronzelen-Straße bis zum Wasserstandsanzeiger,

 

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  1. b) im Bereich des Bürgerparks Geestemünde, der folgende Flächen umfasst:

Mozartstraße zw. Frühlingstraße und Auf der Kogge, Adolf-Hoff-Weg, In den Nedderwiesen,

Walter-Delius-Straße zw. Einfahrt Schulzentrum

  1. v. Ossietzky und Hartwigstraße sowie Frühlingstraße
  2. Bismarckstraße und Mozartstraße,
  3. c) im Bereich des Speckenbütteler Parks, der folgende

Flächen umfasst:

Wurster Straße zw. Parkstraße und Siebenbergensweg, Siebenbergensweg, Am Parkbahnhof

sowie der Parkstraße zw. Am Parkbahnhof und Wurster Straße,

  1. d) im Landschaftsschutzgebiet Surheide-Süd/Ahnthammsmoor,
  2. e) im Waldgebiet Reinkenheide,
  3. f) im Gebiet der Erholungsanlage zwischen Nordholzweg, Johann-Wichels-Weg, Gagelstraße und Postbrookstraße,
  4. g) im Stadtpark Lehe sowie im Saarpark Lehe,
  5. h) in der Grünanlage Holzhafen Geestemünde,
  6. i) auf den städtischen Friedhöfen,
  7. j) im Stadtwerkewald Leherheide.

Aus den beigefügten Kartenausschnitten (Anlage 1 - 4) ergeben sich die jeweiligen Begrenzungen. Die Bestimmungen

des Gesetzes über das Halten von Hunden im Land Bremen (in der jeweils geltenden Fassung)

bleiben hiervon unberührt.“

  1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den in den §§ 1 bis 5 enthaltenen Ge- und Verboten über die Tierhaltung zuwiderhandelt,
  2. außerhalb der in § 6 genannten Zeiten Altglascontainer benutzt,
  3. entgegen § 7 Fackeln abbrennt,
  4. entgegen § 8 Lagerfeuer, Osterfeuer und sonstige

auf Brauchtum oder Kult beruhende Feuer abbrennt, ihnen umweltschädigende Stoffe

beifügt oder als Brandgut verwendet,

  1. entgegen § 9 die dort genannten Stoffe befördert,
  2. a) entgegen § 10 Kinder zum Betteln missbraucht;
  3. b) entgegen § 10 aggressiv bettelt, indem insbesondere

Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden,

  1. entgegen § 11 die dort genannten Einrichtungen bemalt, beschreibt, beschmiert oder beklebt,
  2. entgegen § 12 Sport- und Spielplätze oder andere Plätze verunreinigt,
  3. den in § 13 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 14 Wildtauben, verwilderte Haustauben oder Möwen füttert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“

Artikel 2

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 10. Februar 2010

M a g i s t r a t

der Stadt Bremerhaven

gez. Schulz

Oberbürgermeister

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234 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. März2010 Nr. 14

Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus – Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7,

 

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