Alkoholisiert mit E-Scooter unterwegs

Die Polizei kontrollierte in der Nacht von Donnerstag auf Freitag (17. März) einen E-Scooter- Fahrer in Bremerhaven-Geestemünde, der offenbar unter dem Einfluss von Alkohol sein Fahrzeug führte. Das hatte u.a. eine Blutentnahme zur Folge.

In der Georgstraße bemerkte die Streifenwagenbesatzung einen 22-jährigen E-Scooter-Fahrer und hielt ihn an. Nach einem zunächst freiwillig durchgeführten Atemalkoholtest, mit positivem Ergebnis, musste er aufgrund des Verdachts des Fahrens unter Alkoholeinfluss den Beamten zum Polizeirevier Geestemünde folgen. Dort ordneten die Polizisten eine Blutentnahme durch einen Arzt an.

Mit dieser Maßnahme war der junge Mann aber offensichtlich nicht mehr einverstanden, denn er leistete nun nicht unerheblichen Widerstand gegen die Beamten, was jedoch die Durchführung der Maßnahme nicht verhinderte. Im Anschluss beruhigte er sich wieder und konnte das Revier verlassen. Verletzt wurde bei diesem Einsatz niemand.

Den Fahrer erwartet nun u.a. eine Strafanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Ermittlungen hinsichtlich der Fahrt unter Alkoholeinfluss.

ACHTUNG! Die Polizei informiert in diesem Zusammenhang: Kein Alkohol! Für E-Scooter-Fahrer gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.

Promillegrenzen für Kraftfahrzeugführer:

Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück.

Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es hierbei nicht an.

Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinienfahrt oder alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht, sind es mindestens 12 Monate.

Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.

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