E-Scooter ohne Straßenzulassung

Am späten Abend des 21.06.2019 fiel einer Streifenwagenbesatzung ein moderner E-Scooter in Wulsdorf auf. Ein Mann fuhr damit gegen 22.30 Uhr in der Weserstraße auf dem Radweg. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass das chinesische Modell weder mit einer Betriebszulassung noch mit einer Versicherung ausgestattet war. Mit dem 250 Watt Motor kann man mit dem Roller leicht 25 km/h erreichen. Der Fahrer gab sich unwissend. Der 39-Jährige erklärte, dass er den Roller am gleichen Tag in einem großen Elektronik-Markt erworben hätte und schob die Schuld auf den Verkäufer. Der hätte ihm nichts von Zulassung/Versicherung erzählt. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Schon in der Angebotsbeschreibung dieses Typs heißt es:

NUR FÜR PRIVATGELÄNDE.

Die Beamten stellten den Roller sicher. Es wurde Strafanzeige wegen dem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, mangelnde Zulassung und die erforderliche Prüfbescheinigung des Fahrers erstattet.

Kunden müssen sich informieren

Seit dem 15. Juni 2019 haben sich die Bestimmungen zur Nutzung von E-Scootern/Elektrorollern geändert. Seit diesem Datum ist ihr Betrieb im Straßenverkehr zugelassen. Trotz der grundlegenden Erlaubnis sind wichtige Regeln und Vorschriften dringend zu beachten. Die Verordnung für Elektro-Kleinstfahrzeuge bezieht sich auf Tretroller mit Elektroantrieb. Für die mit einer Lenk- und Haltestange ausgerüsteten Fahrzeuge muss eine allgemeine Betriebserlaubnis vorliegen. Die neue Verordnung umfasst ebenso den Betrieb von Segways. Weiterhin sind Hoverboards und Elektro-Skateboards nicht für den Straßenverkehr zugelassen.

Wichtige Details zur Nutzung von E-Scooter/Elektroroller:

- Für das Fahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine entsprechende Plakette muss am Fahrzeug angebracht werden. Verstöße werden mit einer Anzeige nach   dem Pflichtversicherungsgesetz geahndet.

- Unter 14 Jahren ist der Betrieb nicht gestattet, eine Fahrerlaubnis ist jedoch nicht erforderlich.

- Elektrotretroller müssen mit Bremsen und geeigneter Beleuchtungsanlage ausgestattet sein. Auch in diesem Zusammenhang ist immer auf die vorgeschriebene Betriebserlaubnis zu achten.

- Das Tragen eines Helmes ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch von der Bremerhavener Polizei empfohlen.

- Elektroroller dürfen nicht auf Gehwegen fahren. Sie müssen Radwege oder Radfahrstreifen benutzen. Sind diese nicht vorhanden, müssen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

- Bei der entgegengesetzten Nutzung einer Einbahnstraße gelten die Bestimmungen wie für Radfahrer. Beim Konsum von Alkohol bestehen dieselben Bestimmungen wie für   Autofahrer.

- Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person betrieben werden und sind auf 20 Km/h begrenzt.

- In der Allgemeinen Betriebserlaubnis müssen sich die Genehmigungsnummer und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer befinden. Das Mitführen der Papiere ist nicht vorgeschrieben.

Die Bremerhavener Polizei rät den Verkehrsteilnehmern, sich vor dem Betieb mit dem Fahrzeug vertraut zu machen und die ordnungsgemäße Ausstattung zu überprüfen (Bremsen, Klingel etc.).

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