Gefährliches Feuerwerk

Ab morgen kann man im Handel Feuerwerk für die Silvesternacht erwerben. Auf viele Menschen und vor allem auf Jugendliche üben die pyrotechnischen Gegenstände eine große Faszination aus und es werden noch vor dem Jahreswechsel Knaller auf der Straße gezündet. Vielfach wird gebastelt und experimentiert, um die gewünschte Sprengkraft/Lautstärke zu erzielen.

Dabei kommt es aus Unkenntnis und Leichtsinn immer wieder zu Explosionen, die oft ein schreckliches Ergebnis nach sich ziehen.

Beim Kauf von Feuerwerkskörpern muss man unterscheiden, ob es sich um Feuerwerkskörper der Klasse I  (Knallbonbons, kleine Bodenkreisel, Knallerbsen, Tischfeuerwerk) oder der Klasse II  (Raketen, Sonnenräder, kleine Feuertöpfe, Römische Lichter, Böller) handelt.

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur ausnahmsweise in der Silvesternacht abgefeuert werden. Und das auch nicht überall. In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen, Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abfeuern von Feuerwerkskörpern jedweder Art nicht gestattet. Wo das „Böllern“ erlaubt ist, sollte grundsätzlich ein Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Bäumen und Autos eingehalten werden.

Der Verkauf der Feuerwerkskörper Klasse II ist zudem nur an Personen über 18 Jahren gestattet.

und das sagt unser Gefahrgutexperte:

Für ungetrübte Freude am Feuerwerk sollte beachtet werden, dass die explosiven Stoffe nur begrenzt befördert werden dürfen, ohne die Gefahrgutvorschriften zu beachten. So dürfen in einem Fahrzeug höchstens 50 Kg brutto (all inklusive) Feuerwerkskörper oder 3 Kg Nettoexplosivstoffmasse (NEM), also reines Pulver bzw. Leuchtmittel, befördert werden. Bis zu dieser Grenze sind Beförderungen durch Privatpersonen freigestellt.

Wird die Menge überschritten ist neben einer vorschriftsmäßigen Ladungssicherung und (mindestens) einem geprüften Feuerlöscher auch ein den Vorschriften entsprechendes Gefahrgut-Beförderungspapier erforderlich. Weiter dürfen nur bauartzugelassene und gekennzeichnete Verpackungen (Kartons mit UN-Kennzeichnungen und Gefahrzetteln) benutzt werden. Ein Transport einzelner Böller oder Raketen in den bunten Verkaufsverpackungen ist dann nicht mehr zulässig.

Wer es genau wissen möchte, kann in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB) – dort besonders in den §§ 18 bis 29 und in der Anlage 2 - oder in den Vorschriften des europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) nachlesen.

Die Beachtung der Mengengrenzen ist sehr zu empfehlen, denn die 200,- € bis 800,- € Bußgeld, die je nach Verstoß fällig werden, kann man doch viel besser in Party-Utensilien investieren. 

Abfeuern nur zu bestimmten Anlässen und Zeiten

Das Abfeuern der Feuerwerkskörper der Klasse II ist grundsätzlich nur Volljährigen in der Zeit zwischen dem 31. Dezember um 0:00 Uhr und dem 1. Januar um 24:00 Uhr erlaubt.

Die Feuerwerkskörper der Klasse I sind bereits über 12-jährigen Kindern erlaubt: Sie dürfen diese sogar ganzjährig kaufen und verwenden. Wer unter zwölf Jahre alt ist, muss gänzlich auf das Abfeuern von Feuerwerkskörpern verzichten. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann ein hohes Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. 

Werden Feuerwerkskörper von Privatpersonen nach Deutschland importiert, handelt es sich um eine Straftat. Der Import ist ausschließlich durch lizenzierte Fachbetriebe erlaubt. Die Verwendung von Feuerwerk in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern ist seit 2009 untersagt.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. bis 31. Dezember. Fällt der 29. Dezember auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember gestattet. An Privatpersonen mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz – gewöhnlich im Rahmen einer Genehmigung zum Abbrand eines Kl.-II-Feuerwerks zu einem besonderen Anlass – darf auch außerhalb der oben genannten Zeiten Feuerwerk der Klasse II verkauft werden. Gezündet werden dürfen Klasse-II-Artikel nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung für diese beiden Tage zeitlich beschränken oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken beziehungsweise generell unterbinden (1. SprengV § 24). Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährige, d. h. Personen ab 18 Jahren, vorbehalten. Eine Ausnahme von diesen Regeln bilden all jene Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in die Klasse I eingeordnet wurden. Diese Feuerwerkskörper dürfen ganzjährig an jedermann ab zwölf Jahren verkauft und auch von Minderjährigen verwendet werden (sogenanntes Ganzjahresfeuerwerk). Der Import von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen ist, mit Ausnahme von Kategorie 1- und 2-Artikeln mit gültiger CE-Nummer, in Deutschland seit 2005 eine Straftat.

Unsere Tipps für die Silvesternacht:

Um Schäden und Verletzungen zu vermeiden, sollte auf den richtigen Umgang mit Silvesterböllern geachtet werden:

  • Leicht brennbare Gegenstände sollten aus dem Garten oder vom Balkon in die Wohnung gebracht werden.
  • Das Auto sollte wenn möglich in der Garage oder einer ruhigen Seitenstraße abgestellt werden.
  • Silvesterböller werden in Klasse 1 und 2 unterschieden. Böller der Klasse 1 dürfen von Personen ab 12 Jahren gezündet werden. Produkte, die die Kennzeichnung Klasse 2 haben, sind erst ab 18 Jahren freigegeben. 
  • Selbstgebaute oder importierte Silvesterböller, die in Deutschland verboten sind, dürfen nicht angezündet werden. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.
  • Der auf der Packung angegebene Sicherheitsabstand sollte unbedingt eingehalten werden.
  • Raketen sollten nicht unter Bäumen und nur aus standsicheren Flaschen heraus gezündet werden.
  • Blindgänger niemals aufheben. Hier besteht große Verletzungsgefahr.
  • Kinder sind die Hauptrisikogruppe und müssen unbedingt beaufsichtigt werden

  

Bußgeldkatalog Bremen

Vergehen

Maßnahme

ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöst

Bußgeld bis zu 10.000 €

einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestellt

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €

Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem Feuerwerkskörper

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Wer haftet?

Grundsätzlich gilt, dass immer derjenige haftet, der den Schaden auch verursacht hat. Eltern haften für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Feuerwerkskörper sollten nicht im Ausland oder auf Flohmärkten gekauft werden. Diese entsprechenden oft nicht den erforderlichen Sicherheitsstandard. Sichere Ware erkennt man am Prüfsiegel des „BAM“ (Bundesamt für Materialforschung und Materialprüfung) oder des Siegels „CE“ (Kennzeichnung nach EU-Recht).

 

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