Pflicht erfüllt - ERSTE HILFE geleistet

Völlig richtig verhalten haben sich Passanten in der Nacht zum heutigen Dienstag, 03.12.2019, am Leher Bahnhof. Gegen 01.00 Uhr bemerkten sie eine hilflose Frau auf dem Bahnhofsgelände und verständigten die Polizei. Schnell wurde klar, dass die 56-Jährige unterzuckert war und schnelle ärztliche Hilfe benötigte. Die ERSTE HILFE der Passanten durch Alarmierung der Rettungskräfte war richtig und unerlässlich.
Nicht jeder der schwankt, ist betrunken. Immer wieder hat die Polizei auch mit Menschen zu tun, die krankheitsbedingt ähnliche Erscheinungsformen aufweisen. In jedem Fall ist es notwendig und auch gesetzlich vorgeschrieben, allen hilflosen Menschen zu helfen. Das trifft nicht nur auf Unfallsituationen zu, sondern auch auf alle anderen Lebenssituationen. Hierbei spielt es keinerlei Rolle, warum ein Betroffener in die hilflose Lage geraten ist.
Der Begriff „Unterlassene Hilfeleistung“ wird im Strafgesetzbuch (StGB) in § 323c als Straftat definiert. Dort heißt es: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Bremerhavener Polizei lobt im beschriebenen Fall ausdrücklich das Verhalten der Passanten und fordert alle Menschen in ähnlichen Situationen auf, nicht wegzuschauen, sondern immer als unterste Form der ERSTEN HILFE die Rettungskräfte über die Notrufe 110 oder 112 zu informieren. Die 56-Jährige kam ins Krankenhaus.

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