Verkehrsunfall im neuen Kreisel

Am 21.12.2015 kam es zu einem leichten Verkehrsunfall in der Rickmersstraße / Pestalozzistraße. Hier wurde gerade der neue Kreisverkehr für den Verkehr freigegeben.

Ein Mann fuhr gegen 09.30 Uhr mit seinem PKW in den Kreisel ein. Dabei achtete der 56-Jährige nicht ausreichend auf den bevorrechtigten Wagen eines 59-Jährigen, der hier schon seine Bahnen zog.

Es kam zu einer leichten Kollision, bei der leichter Sachschaden entstand.

Die Polizei nimmt diese erste Kollision im neuen Kreisverkehr zum Anlass, auf die Verkehrsregeln hinzuweisen:

Die wichtigsten Regeln des Kreisverkehrs betreffen die Vorfahrt und die Fahrtrichtung. Statt der Rechts-vor-Links-Regel gilt grundsätzlich Vorfahrt für Fahrzeuge im Kreisverkehr. Es ist daher sinnvoll, das Tempo bei der Annäherung an den Kreisverkehr deutlich zu mindern. Lässt der Verkehr es zu, sollte man fließend einfädeln. Ansonsten gilt es solange zu warten, bis genug Platz ist, dass man ohne Behinderung anderer einfahren kann. Ist der Kreisverkehr mal verstopft, sollte solange gewartet werden, bis genügend Fahrzeuge wieder herausgefahren sind.

Außerdem herrscht Einbahnverkehr mit Rechtsfahrtgebot. Selbstverständlich besteht daher das Verbot, die Kreisfahrbahn links herum, das heißt entgegen der Fahrtrichtung, zu befahren. Im Übrigen gilt: Wer in den Kreisverkehr eingefahren ist, darf nicht mehr zurücksetzen.

Vorrang für Fußgänger und Radfahrer

An den Ausfahrten eines Kreisverkehrs genießen querende Fahrradfahrer Vorrang, die auf oder neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung fahren. Der Ausfahrende muss darauf achten, ob er etwa einen Radweg kreuzt und einen Radfahrer an der Durchfahrt hindert. Auch auf Fußgänger müssen ausfahrende Fahrzeuge als Abbieger besondere Rücksicht nehmen und, falls notwendig, anhalten. Fehlt die Zeichenkombination „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ an der Einfahrt zum Rondell, muss derjenige, der sich im Kreisel befindet, dem von rechts Kommenden Vorfahrt gewähren.

Verkehrszeichen

Die Verkehrszeichen 215 „Kreisverkehr“ und 205 „Vorfahrt gewähren“ kennzeichnen den Kreisverkehr im Sinne der StVO. Fehlt das Zeichen 205, handelt es sich nur um einen kreisförmigen Knotenpunkt mit der Regelung „Rechts-vor-Links“.

Vorfahrt

Sind in der Zufahrt des Kreisverkehrs die Verkehrszeichen 215 und 205 angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Die einfahrenden Fahrzeuge sind wartepflichtig. Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr muss der Vorrang von Fußgängern beachtet werden. Beim Einfahren in den Kreisverkehr haben Fußgänger dagegen keinen Vorrang. Anders ist es bei Radfahrern: Auf Radwegen haben Radfahrer Vorrang vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn Radfahrer durch Verkehrszeichen untergeordnet werden. Diese unterschiedlichen Vorrangregelungen für Fußgänger und Radfahrer führen in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten und Konflikten.

Halten und Parken

Auf der Kreisfahrbahn ist das Halten verboten und wird mit einer Geldbuße belegt. Erfolgt das Halten verkehrsbedingt, z.B. durch einen Stau, gilt dies natürlich nicht. 

Blinken

Ist in der Zufahrt des Kreisverkehrs die Zeichenkombination 205/215 angeordnet, darf beim Einfahren nicht geblinkt werden. Beim Verlassen des Kreisverkehrs besteht hingegen Blinkpflicht.

Wer darf die Kreisinsel überfahren?

Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Zur Mittelinsel gehört dabei auch der gepflasterte oder oftmals nur markierte Innenring. Ausgenommen davon sind Großfahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Von diesen Fahrzeugen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

 

 

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