Reinigungspflichten für Anlieger

Gerade in der kalten Jahreszeit, wenn das Laub auf die Gehwege fällt und der erste Schneefall einsetzt, stellt sich die Frage der Gehwegreinigung. Diese ist im § 41 des Bremischen Landesstraßengesetzes eindeutig geregelt.

Danach sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, Gehwege vor ihrem Grundstück zu reinigen. Diese Verpflichtung kann vertraglich auf den Mieter/in oder eine Reinigungsfirma übertragen werden. Die Reinigungspflicht beinhaltet auch das Wegräumen von Schnee und das Streuen gegen Eis- und Schneeglätte.  Diese Verpflichtung gilt an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr  und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Die genauen Einzelheiten können im   § 41 BremLStrG  nachgelesen werden:

 

41 BremLStrG – Reinigungspflichten der Anlieger

 (1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern (§ 4) die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile einschließlich der in deren Verlauf vorhandenen Treppen jeweils für die Straßenstrecke vor dem angrenzenden Grundstück und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

 (2) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke im Wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Dies gilt nicht für feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

 (3) Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf.

 (4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 ruhen an Werktagen in der Zeit von 20.30 bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 20.00 bis 9.00 Uhr.

 (5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind

     1.

    die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile,

    2.

    bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Randstreifen beiderseits der Straße vor dem angrenzenden Grundstück in einer Breite von 1,50 m,

    3.

    die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen (Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze) mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m vor dem angrenzenden Grundstück. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen gegen Eis- und Schneeglätte ist bei den in Nummern 1 und 3 bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von jeweils 3 m vor dem angrenzenden Grundstück begrenzt.

(6) Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,50 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Nr. 2 genannten Straßen ist der Wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern. In den in Absatz 5 Nr. 3 bezeichneten Straßen ist der Schnee auf einem Streifen in der Straßenmitte zu lagern. Auf Radwegen darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten; das Gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Vorbehaltlich einer Regelung nach § 39 Abs. 4 dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden. Eis- und Schneerückstände sind nach ihrem Tauen unverzüglich zu beseitigen.

 (7) In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen und entscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid.