Mehr alkoholisiert Radfahrer
Am Montag, 25.07.2016, kam es zu zwei Verkehrsunfällen, die wieder von alkoholisierten Radfahrern verursacht wurden
Gegen 14.30 Uhr kippte in Leherheide ein Radfahrer betrunken gegen einen geparkten PKW. Der 55-Jährige fuhr in der Fritz-Erler-Straße von dem Parkplatz eines Einkaufmarktes in den Fließverkehr. Dort hupte gleich ein vorbeifahrender Autofahrer, der auf die unsichere Fahrweise des Radfahrers aufmerksam wurde. Kurz darauf geriet der Betrunkene ins Straucheln und geriet gegen einen geparkten PKW. Es entstand Sachschaden. Der fahruntüchtige Radfahrer konnte bei der polizeilichen Unfallaufnahme keinen Alkohol-Test mehr durchführen. Er wurde festgenommen. An der Wache wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Den Mann erwartet nun eine Strafanzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge alkoholischer Getränke.
Ein ähnlicher Verkehrsunfall ereignete sich am Abend in Lehe. In der Goethestraße fuhr gegen 20.15 Uhr ein Radfahrer auf einen vor ihm bremsenden Fahrschulwagen auf und stürzte. Der 35-Jährige zog sich dabei eine stark blutende Kopfplatzwunde zu und wurde mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht. Auch dieser Radfahrer stand erheblich unter Alkoholeinfluss. Im Krankenhaus wurde ihm eine Blutprobe entnommen.
Schon wegen der hohen Verletzungsgefahr appelliert die Polizei an die Radfahrer, nicht unter Alkoholeinfluss das Fahrrad zu benutzen.
Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann nicht nur mit Kraftfahrzeugen, sondern grundsätzlich auch mit dem Fahrrad begangen werden. Auch Radfahrer sind Fahrzeugführer!
Eine Trunkenheitsfahrt liegt immer dann vor, wenn das Fahrrad nicht mehr sicher geführt werden kann. Eine feste Promillegrenze gibt es nicht. Ist der Fahrradfahrer verkehrsauffällig geworden, kann die für Kraftfahrzeuge geltende Grenze von 0,5 Promille ab der eine Ordnungswidrigkeit vorliegt auch für Radfahrer herangezogen werden, hat der sogar einen Unfall verursacht, so ist auch hier - wie bei Kraftfahrzeugen - die 0,3-Promillegrenze ausschlaggebend. Als absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer hat der Bundesgerichtshof 1,6 Promille festgesetzt.
Werden durch die Unfähigkeit, das Rad sicher zu führen, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von einigem Wert gefährdet, droht gar die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB.
Selbst 1,0 Promille geht über einen leichten Rausch hinaus und wird bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Wert der Alkoholisierung wird das Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrern verunglückten rund 85 Prozent mit 1,1 Promille und mehr.
Beim Fahrrad werden nicht so hohe Anforderungen an den Fahrer gestellt wie beim Pkw, und von ihnen geht auch nicht so eine hohe Gefährdung aus. Bei der Promillegrenze steht hier besonders der Eigenschutz im Vordergrund, denn für berauschte Radler endet eine Kollision trotz geringerer Geschwindigkeit meist schwerer. Beispielsweise fallen alkoholisierte Radler im Vergleich zu nüchternen Fahrern rund drei Mal häufiger mit dem Gesicht auf den Asphalt.
Für Radfahrer hat der BGH die absolute Fahruntauglichkeit 1986 mit 1,7 Promille angenommen (Grundwert 1,5 und Sicherheitszuschlag 0,2 Promille). Da der Zuschlag wegen verfeinerter Messmethoden inzwischen auf 0,1 reduziert ist, gehen die Gerichte heute von einem Grenzwert von 1,6 Promille aus.
Bußgeldkatalog:
Mit 1,6 Promille oder mehr Fahrrad gefahren: 3 Punkte + Geldstrafe + Anordnung einer MPU + Führerscheinentzug
mit 0,3 Promille oder mehr fahrauffällig Fahrrad gefahren: Strafanzeige

